Dass die funktionale Kapazität des eigenen Gehörs im Laufe der Jahre nachlässt, ist ein vielfältig begründeter Umstand. So leiden vorwiegend Personen, die dauerhaft starkem Lärm ausgesetzt sind, unter Schwerhörigkeit. Oftmals tritt eine Höreinschränkung zunächst in geringem Maße auf.

Hörgeräte gleichen den Hörverlust aus und können einem schnellen Fortschreiten der Erkrankung entgegenwirken. Daher empfehlen wir als erfahrener Hörakustiker, auch schon bei einer leichten Schwerhörigkeit zu reagieren und auf eine Hörhilfe zurückzugreifen.

Eine solche ist beihilfefähig: Sie wird von den Krankenkassen monetär bezuschusst. So ist die Versorgung mit einem Hörgerät vom Hörakustiker auch bei einem kleineren Einkommen denkbar.

Gern beraten wir Sie, welche Leistungen bei einer Versorgung mit Hörgeräten konkret beihilfefähig sind und geben Ihnen in diesem Porträt einen ersten Überblick.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf Beihilfe für Hörgeräte?

Um Hörgeräte finanziell bezuschusst zu bekommen, müssen Sie kein privat versicherter Patient sein. Die Krankenkassen sind auch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung dazu verpflichtet, Sie beim Kauf eines Hörgerätes zu unterstützen.

Hierfür gibt es keinen prozentualen, wohl aber einen festen Satz, der auf alle Hörgeräte gleichermaßen angewandt wird. Allerdings werden lediglich sogenannte Kassenhörgeräte unterstützt.

Innovative Modelle, die ihrer technischen Komponente nach die Grundversorgung übersteigen, sind von der Bezuschussung ausgenommen, genauer gesagt ist, der im Vergleich zum Kassengerät übersteigende Kostenanteil von Ihnen selbst zu tragen.

Beihilfe für Hörgeräte

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Beihilfe für Hörgeräte erhalten in Mühlheim und Frankfurt

In welcher Höhe ist ein Hörgerät vom Hörakustiker beihilfefähig?

Der Festbetrag, der Ihnen von der Krankenkasse als Beihilfe für Hörgeräte gezahlt wird, orientiert sich am Grad der Schwerhörigkeit. Hierbei wird in die klassische Schwerhörigkeit und einen solchen Schweregrad, der einer Taubheit extrem nahe kommt, differenziert.

Grundsätzlich ist ein Hörgerät mit 685 Euro pro Gerät beihilfefähig. Ist Ihr Gehör fast taub, können Sie bei der Krankenkasse Beihilfe für Hörgeräte in Höhe von 840 Euro pro Hörgerät beantragen. Ganz gleich, welche Variante bei Ihnen infrage kommt: Es wird eine gesetzliche Zuzahlung fällig. Sie kann sich auf bis zu 10 Euro je Gerät belaufen.

Übernahme weiterer Kosten im Rahmen der Hörgeräteversorgung

Damit ein Hörgerät den gewünschten Hörausgleich bringt und sich im Alltag komfortabel tragen lässt, ist eine individuelle Anpassung vom Hörakustiker entscheidend. Dazu bedarf es einer Adaption der Ohrstücke. Auch diese ist beihilfefähig und mit einem Pauschalbetrag von 33,50 Euro bezuschussbar.

Doch wie sieht es mit:

  • der Beratungsleistung vom Hörakustiker und
  • einer Reparatur von Hörgeräten zum späteren Zeitpunkt

aus?

Als vertrauenswürdiger Partner für die Versorgung mit einem Hörgerät berechnen wir für eine Erstberatung selbstverständlich keine Kosten.

Einige Hörakustiker berechnen für weiterführende Beratungsleistungen Gebühren, die ebenfalls von den Krankenkassen bezuschusst werden können. Ist es notwendig, ein Hörgerät zu reparieren, so können Sie sich auch hierfür die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen.

Wie hoch die Erstattung für diese Leistungen im Einzelnen ausfällt, ist durch Sie bei Ihrer Krankenkasse zu erfragen. Hierfür haben die verschiedenen Kassen unterschiedliche Programme aufgelegt, sodass keine allgemeingültige Aussage möglich ist.

Beihilfe für Hörgeräte ausschließlich auf Kassenantrag

Für Patienten, die eine Hörgeräteversorgung benötigen, ist es wichtig, zu wissen, dass eine finanzielle Unterstützung durch die Krankenkasse lediglich auf individuellen Antrag erfolgt. Die Abrechnung der Hörgeräte kann vom Hörakustiker übernommen werden und erfolgt direkt mit der Krankenkasse.

Sofern kein nicht bezuschussbarer Mehrbetrag von Ihnen zu zahlen ist, müssen Sie somit nicht in Vorleistung gehen. Entscheiden Sie sich für ein Hörgerät, welches so modern ist, dass es eine Aufzahlung erfordert, lauert ein Fallstrick.

Holen Sie sich auch im Falle einer partiellen Eigenleistung die Zustimmung zur Beihilfe von der Krankenkasse ein. So sichern Sie sich ab, dass der Sockelbetrag, wie er für Kassengeräte gezahlt wird, von der Krankenkasse auch tatsächlich übernommen wird. Sie haben hierzu Fragen? Gern unterstützen wir Sie in Ihrem individuellen Fall.

Voraussetzung für Hörgerätebeihilfe

Auch dann, wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für ein Hörgerät stellen, ist die Bezuschussung trotz Rechtsanspruch nicht in allen Fällen gegeben. Eine unabdingbare Voraussetzung ist die medizinische Indikation.

Lediglich dann, wenn Ihnen von Ihrem HNO-Arzt eine Hörgeräteverordnung ausgestellt wurde, können Sie bei Ihrer Krankenkasse finanzielle Beihilfe beantragen. Eine solche Verordnung wird von Ärzten übrigens nicht nur bei einer klassischen Schwerhörigkeit ausgestellt, sondern kann auch durch Erkrankungen wie Tinnitus begründet sein.

Fragen Sie im Bedarfsfall gern auch Ihren Arzt, inwieweit Ihnen das Tragen eines Hörgerätes gesundheitliche Vorteile und Erleichterungen für den Alltag verschaffen kann.

Beihilfeberatung beim Hörakustiker in der Nähe

Sie sind an finanzieller Beihilfe für Hörgeräte interessiert und wünschen eine ausführliche Beratung?

Wenden Sie sich hierfür an Ihren Hörakustiker vom HRM Hörstudio in Frankfurt oder Mühlheim am Main.

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