Hörgeräte von der Steuer absetzen: Voraussetzungen und Vorgehensweise
Hörgeräte sind notwendig, aber nicht unbedingt günstig: Immerhin haben Menschen, die nach einem medizinischen Attest auf ein Hörgerät angewiesen sind, verschiedene Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung zur Auswahl.
Sowohl die steuerliche Absetzbarkeit als auch die Zuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen sind zu berücksichtigen.
In welcher Höhe bezuschussen Krankenkassen Hörgeräte?
Der Gesetzgeber nimmt Krankenkassen in die Pflicht: Bei einer medizinischen Notwendigkeit müssen diese eine signifikante Zuzahlung zu den Hörgeräten leisten, die sich aktuell auf 685 Euro pro Hörgerät beziffert. In Ausnahmefällen, wenn die Schwerhörigkeit an eine Taubheit grenzt, ist sogar eine Kostenübernahme in Höhe von 840 Euro pro Hörgerät möglich.
In beiden Fällen ist selbstverständlich ein zuvor von einem Facharzt ausgestelltes Attest notwendig. Damit werden Hörgeräteträger bereits signifikant entlastet, beispielsweise auch deutlich stärker als Brillenträger, die oft nur verschwindend geringe oder gar keine Zuschüsse erhalten.
Die Krankenkassen arbeiten dabei mit Festbeträgen. Diese umfassen nicht nur die eben erwähnten Beträge für den Kauf der Hörgeräte, sondern auch weitere Serviceleistungen, die neben einer Beratung beim Hörakustiker im Ort wahrgenommen werden können.
Individuell gefertigte Ohrstücke werden jeweils mit 33,50 Euro bezuschusst, bei Reparaturen greift eine Servicepauschale in Höhe von 125 Euro. Reparaturen werden bei zuzahlungsfreien Hörgeräten alle sechs Jahre übernommen – bis dahin sollten die Geräte also ungehindert ihren Dienst erledigen.
Hörgeräte von der Steuer absetzen – was ist dabei zu beachten?

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Erfahren Sie, wie man Hörgeräte von der Steuer absetzen kann
Abseits der Zuschüsse der Krankenkassen können Menschen mit einem Einkommen auch ihre eigene Steuerlast mit Hörgeräten reduzieren.
Das Prinzip: Die Absetzbarkeit reduziert das zu versteuernde Einkommen, wodurch sich wiederum die zu zahlende Steuer reduziert – möglich ist das also nur, wenn ein Einkommen oberhalb der Einkommenssteuergrenze bezogen wird. Ebenso müssen aus diesem Einkommen genügend Steuern abgeführt werden, um durch das Absetzen der Hörgeräte überhaupt etwas zurückzubekommen.
Hörgeräte von der Steuer absetzen ist deshalb möglich, weil das Gerät selbst als ein technisch notwendiges Hilfsmittel gilt – und dadurch sogenannte „zwangsläufige Kosten“ entstehen. In der Folge erlaubt das deutsche Steuerrecht ein Absetzen über die „außergewöhnlichen Kosten“.
Das gilt übrigens auch für andere teure Operationen oder etwa notwendige Krankenhausaufenthalte, die hohe Kosten verursachen.
Hörgeräteträger müssen dafür zunächst Nachweise über die Notwendigkeit erbringen – ein Attest ist für die angestrebte Absetzbarkeit also weiterhin zwingend erforderlich. Fast nie, aber theoretisch nicht auszuschließen, könnte das Finanzamt sogar eine Überprüfung mitsamt Attest von einem Amtsarzt einfordern.
In der Praxis gehen die Finanzämter typischerweise aber nicht diesen Weg, da ein Attest eines Facharztes, wie dem HNO-Arzt, bereits die Notwendigkeit bestätigt.
Handhabung von außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung
Sofern Sie einen Steuerberater für Ihre Einkommenssteuererklärung nutzen, müssen Sie diesem alle relevanten Belege zur Verfügung stellen – um den Rest kümmert sich der Fachmann.
Sofern Sie Ihre jährliche Steuererklärung selbst anfertigen, müssen Sie zunächst feststellen, ob der Kauf der Hörgeräte tatsächlich als außergewöhnliche Belastung gilt. Das sind immer solche, die die „zumutbaren Belastungen“ übersteigen.
Abhängig ist das von mehreren Faktoren:
dem eigenen Einkommen
Grund- oder Splittingtarif
Kinderstand
Dazu ein Beispiel: Wer im Grundtarif versteuert wird, keine Kinder hat und ein Einkommen über 51.130 Euro erzielt, hat eine außergewöhnliche Belastungsgrenze von 7 %.
Eine einzelne Position, wie der Hörgerätekauf es ist, gilt also dann als außergewöhnliche Belastung, wenn die Kosten dafür 7 % vom Einkommen überschreiten. Sind es hingegen nur 3 oder 4 % vom Einkommen, wäre es eine zumutbare Belastung und Hörgeräte von der Steuer absetzen damit nicht möglich.
Bei Einkünften zwischen 15.340 bis 51.130 Euro gilt für das laufende Kalenderjahr eine Belastungsgrenze von 6 % bei Steuerpflichtigen im Grundtarif ohne Kinder.
Steuerpflichtige mit Kindern sind dahin gehend deutlich bessergestellt: Wer ein oder zwei Kind(er) hat und mehr als 51.130 Euro verdient, profitiert von einer außergewöhnlichen Belastbarkeitsgrenze von lediglich 4 %. Bei drei oder mehr Kindern sind es sogar nur 2 % – dadurch erhöht sich auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Hörgeräte als außergewöhnliche Belastungen zählen und folglich steuerlich absetzbar sind.
Steuergeräte als Werbungskosten absetzen? Nur in Ausnahmefällen möglich!
Wie Sie bei einer Beratung beim HRM Hörstudio und bei Ihrem Ansprechpartner für die Einkommenssteuererklärung feststellen werden, gibt es abseits der eben dargelegten Absetzung über außergewöhnliche Belastungen auch noch die Möglichkeit der Werbungskosten. Das ist aber nur in Ausnahmefällen möglich.
Hörgeräte lassen sich als Werbungskosten geltend machen, wenn die Schwerhörigkeit entweder aus einer Berufskrankheit resultiert oder die Hörgeräte zur Ausübung des eigenen Berufs zwangsläufig notwendig sind.
Gemeint ist damit aber nicht jeder beliebige Beruf, obgleich man natürlich in fast jedem Beruf hören und kommunizieren muss: Die Option der Werbungskosten richtet sich eher an Berufe wie Musiker, Schauspieler und beispielsweise Ärzte.
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